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Berechnung der Höchstgeschwindigkeit eines leistungsgesteigerten Fahrzeugs: Die Berechnungen in den Programmen stützen
sich auf die Formel: Programm power.exe
In unserem Beispiel ist das Ergebnis ca. 147PS. Das entspricht so ziemlich den Werten des Vectra B Caravan 2.2-16V (der mit 212 Km/h eingetragen ist). Das kann aber nicht 100% verglichen werden, weil beide Modelle nicht die gleiche Übersetzung haben. Man kann aber sagen, dass ein 1.8-16V, der mit 195 km/h angeben ist, ein Motortuning auf ca. 147 PS braucht um 212 km/h zu fahren. Analog funktioniert auch das Programm vmax.exe
Berechnung des Abrollumfanges eines Autoreifens: Dieses Programm berechnet den statischen Abrollumfang eines Reifens in Abhängigkeit von der gewünschten Geschwindigkeit. Im Gegensatz zu den vielen anderen verfügbaren Berechnungstools orientiert sich dieses Programm an der tatsächlichen Geschwindigkeit. Somit wird die Tatsache berücksichtigt, daß die Ausdehnung des Reifens nicht konstant ist, sondern von der Geschwindigkeit abhängt. Die zulässigen Toleranzen des Reifendurchmessers
bei Neureifen liegen bei +1,5 % und -2,5 %. Berechnung der
Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Getriebeübersetzung und Motordrehzahl: Mit diesem Tool und mit Hilfe der
Getriebedaten lässt sich die tatsächliche Geschwindigkeit eines Fahrzeugs in
Abhängigkeit von der Motordrehzahl ausrechnen. Da der Drehzahlmesser meistens
sehr genau geht, kann man so auf die tatsächliche Geschwindigkeit schließen
und die Tachoabweichung feststellen. Vergleich zweier
unterschiedlich übersetzter Getriebe: Mit diesem Tool lassen sich die
Übersetzungsverhältnisse zweier Getriebe vergleichen. |
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Tachoabweichung,
gesetzliche Rahmenbedingungen: Gesetzlich zulässig ist eine Voreilung von
10 % zuzüglich 4 km/h (§57StVZO). Bei 50 km/h darf die Voreilung also bis zu
9 km/h, bei Tempo 100 bis zu 14 km/h betragen. Diese recht
großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer
Bauvorschriften (hier: Richtlinie ECE R-39). Beim Wegstreckenzähler ist (§ 57
StVZO) die maximal zulässige Abweichung auf 4% beschränkt.
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